Aufgrund nächtlicher Partys und Feierlichkeiten kommt es immer wieder zu Streitereien zwischen den Nachbarn. Wer in einer Wohnung Berlin jedoch einmal eine Party feiern möchte, der ist grundsätzlich verpflichtet, die übermäßige Lautstärke zwischen 22 und 6 Uhr einzustellen. So sind die meisten Hausordnungen ausgelegt und auch die Gerichte verfolgen diese Aussage durchaus.
Allerdings ist das Ganze ein zweiseitiges Schwert. Denn obwohl es grundsätzlich nicht gestattet ist, in der allgemeinen Nachtruhe Feierlichkeiten mit entsprechendem Geräuschpegel durchzuführen, müssen die Mieter der benachbarten Wohnungen diese doch zu besonderen Anlässen hinnehmen. Dies gilt insbesondere bei einer Hochzeits- oder Geburtstagsfeier. Allerdings ist die Zumutbarkeit nur dann gewährleistet, wenn es sich hierbei um absolute Ausnahmen handelt, die beispielsweise nur einmal im Jahr anfallen oder ähnliches.
Kommt es hingegen zu einer dauernden Störung der Nachtruhe durch nahezu tägliche Partys in einer Wohnung, so kann der Vermieter den betreffenden Mieter abmahnen. Sollte trotz der Abmahnung, in der der Mieter darauf hingewiesen wird, die Nachtruhe doch zu würdigen, nicht zu einer Veränderung des Geräuschpegels kommen, hat der Vermieter sogar das Recht, die Wohnung fristlos zu kündigen.
Um allen Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen, empfehlen Vermieter und Gerichte deshalb gleichermaßen, die anderen Mieter über anstehende Feierlichkeiten und den damit verbundenen erhöhten Lärmpegel zu informieren. Regelmäßig wird es auch nicht zu Beschwerden kommen, sollten diese Feiern nur selten und mit Anmeldung vorkommen, denn dann können die anderen Mieter ihre Wohnungen verlassen und bei Freunden schlafen oder ähnliches. Es muss also in einer Wohnung Berlin nicht gänzlich auf das Feiern verzichtet werden, aber man sollte dabei doch etwas Rücksicht auf die Nachbarn nehmen.
